§ 87 SGB X
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
DRITTES KAPITEL Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten
ERSTER ABSCHNITT Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander und mit Dritten
Zweiter Titel Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander

§ 87 SGB X Beschleunigung der Zusammenarbeit

§ 87 Beschleunigung der Zusammenarbeit

SGB X ( SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz )

(1) 1Ersucht ein Leistungsträger einen anderen Leistungsträger um Verrechnung mit einer Nachzahlung und kann er die Höhe des zu verrechnenden Anspruchs noch nicht bestimmen, ist der ersuchte Leistungsträger dagegen bereits in der Lage, die Nachzahlung zu erbringen, ist die Nachzahlung spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Verrechnungsersuchens zu leisten. 2Soweit die Nachzahlung nach Auffassung der beteiligten Leistungsträger die Ansprüche der ersuchenden Leistungsträger übersteigt, ist sie unverzüglich auszuzahlen. (2)