§ 87a II. WoBauG
Stand: 19.06.2001
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz), BGBl. I 2001 S .1149
Teil IV. Steuerbegünstigter und frei finanzierter Wohnungsbau
Dritter Abschnitt. Wohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln gefördert worden sind

§ 87a II. WoBauG Miete für steuerbegünstigte und frei finanzierte Wohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln gefördert worden sind

§ 87a Miete für steuerbegünstigte und frei finanzierte Wohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln gefördert worden sind

II. WoBauG ( Wohnungsbau- und Familienheimgesetz )

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