§ 88 a SGB VI
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
ZWEITES KAPITEL Leistungen
ZWEITER ABSCHNITT Renten
Dritter Unterabschnitt Rentenhöhe und Rentenanpassung
Fünfter Titel Ermittlung des Monatsbetrags der Rente in Sonderfällen

§ 88 a SGB VI Höchstbetrag bei Witwenrenten und Witwerrenten

§ 88 a Höchstbetrag bei Witwenrenten und Witwerrenten

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

1Der Monatsbetrag einer Witwenrente oder Witwerrente darf den Monatsbetrag der Rente wegen voller Erwerbsminderung oder die Vollrente wegen Alters des Verstorbenen nicht überschreiten. 2Anderenfalls ist der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Witwenrenten und Witwerrenten entsprechend zu verringern.