§ 88 b BVG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Übergangsvorschriften

§ 88 b BVG (Pandemiebedingter Mehrbedarf an Aufwendungen)

§ 88 b (Pandemiebedingter Mehrbedarf an Aufwendungen)

BVG ( Bundesversorgungsgesetz )

(1) 1Wurde im Oktober 2021 ein Mehrbedarf nach § 27 a dieses Gesetzes in Verbindung mit § 30 Absatz 8 und § 42 b Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch anerkannt, wird dieser bis zum Ablauf des 31. März 2022 in unveränderter Höhe auch dann anerkannt, wenn abweichend von § 27 a dieses Gesetzes in Verbindung mit § 30 Absatz 8 und § 42 b Absatz 2 Satz 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch die Voraussetzungen der Gemeinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung und der Essenseinnahme in der Verantwortung des Leistungsanbieters nicht vorliegen. 2Für die Berechnung der Höhe des Mehrbedarfs sind die Anzahl der für Oktober 2021 berücksichtigten Arbeitstage und die sich nach § 27 a dieses Gesetzes in Verbindung mit § 30 Absatz 8 und § 42 b Absatz 2 Satz 3 des ergebenden Mehraufwendungen je Arbeitstag zugrunde zu legen.