§ 88 d BVG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Übergangsvorschriften

§ 88 d BVG (Pandemiebedingte Mehraufwendungen)

§ 88 d (Pandemiebedingte Mehraufwendungen)

BVG ( Bundesversorgungsgesetz )

Erwachsene Leistungsberechtigte, denen für den Monat Juli 2022 Leistungen nach § 27 a gezahlt werden, erhalten für sich und ihren Ehegatten oder Lebenspartner im Sinne des § 25 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 für diesen Monat zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von jeweils 200 Euro.