§ 88 BVG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Übergangsvorschriften

§ 88 BVG Übergangsregelung zur Verhinderung einer Zahlungslücke

§ 88 Übergangsregelung zur Verhinderung einer Zahlungslücke

BVG ( Bundesversorgungsgesetz )

1Leistungsberechtigte, 1. die am 31. Dezember 2019 in einer stationären Einrichtung leben und Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 27 d Absatz 1 Nummer 3 beziehen, 2. die nach § 27 a leistungsberechtigt sind und 3. denen im Monat Januar 2020 eine laufende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zufließt, haben dieses im Januar 2020 zufließende Einkommen abweichend von § 25 d nicht für die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27 a einzusetzen. 2Einer laufenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung stehen Renten und rentenähnliche Dauerleistungen anderer Sozialleistungsträger gleich, sofern diese erst am Ende des laufenden Monats fällig sind.