§ 889 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 3 Sachenrecht
Abschnitt 2 Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken

§ 889 BGB Ausschluss der Konsolidation bei dinglichen Rechten

§ 889 Ausschluss der Konsolidation bei dinglichen Rechten

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Ein Recht an einem fremden Grundstück erlischt nicht dadurch, dass der Eigentümer des Grundstücks das Recht oder der Berechtigte das Eigentum an dem Grundstück erwirbt.