§ 88e II. WoBauG
Stand: 19.06.2001
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz), BGBl. I 2001 S .1149
Teil V. Förderung des Wohnungsbaues durch besondere Maßnahmen und Vergünstigungen
Erster Abschnitt. Förderung des Wohnungsbaues durch vertragliche Vereinbarung und Förderung des Wohnungsbaues ...

§ 88e II. WoBauG Einkommensorientierte Förderung

§ 88e Einkommensorientierte Förderung

II. WoBauG ( Wohnungsbau- und Familienheimgesetz )

(1) 1Die Förderung des sozialen Wohnungsbaues nach § 88d kann auch durch eine Grund- und Zusatzförderung erfolgen. 2 Die Grundförderung wird zum Zwecke des Erwerbs von Belegungsrechten und der Festlegung von höchstzulässigen Mieten, die Zusatzförderung zum Zwecke einer einkommensorientierten Wohnkostenbelastung des jeweiligen Mieters und einer dementsprechenden Sicherstellung der durch die Förderzusage festgelegten Mietzahlung gewährt. 3 Die Förderzusage kann durch Vereinbarung oder Bewilligung erfolgen. (2) Auf Grund der Förderung werden der Bauherr und seine Rechtsnachfolger insbesondere verpflichtet, für den geförderten Wohnraum während der Dauer der Zweckbestimmung 1. keine höhere als die festgelegte Miete zu verlangen und 2. die festgelegten Belegungsrechte einzuhalten. (3) 1Die zuständige Stelle ist während der Dauer der Zweckbestimmung zur Zahlung der jeweiligen Zusatzförderung verpflichtet. 2 Die Höhe der jeweils auszuzahlenden Zusatzförderung wird von der zuständigen Stelle festgestellt; hierzu hat der Mieter die erforderlichen Nachweise zu erbringen. 3 Empfänger der Zusatzförderung ist der Vermieter; die Auszahlung kann über den Mieter erfolgen. 4 Erfolgt die Auszahlung über den Mieter, so ist dem Vermieter bei Feststellung nach Satz 2 nur die Tatsache der Förderung mitzuteilen. (4)