§ 88f II. WoBauG
Stand: 19.06.2001
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz), BGBl. I 2001 S .1149
Teil V. Förderung des Wohnungsbaues durch besondere Maßnahmen und Vergünstigungen
Erster Abschnitt. Förderung des Wohnungsbaues durch vertragliche Vereinbarung und Förderung des Wohnungsbaues ...

§ 88f II. WoBauG Sicherung der Zweckbestimmung, Datenschutz

§ 88f Sicherung der Zweckbestimmung, Datenschutz

II. WoBauG ( Wohnungsbau- und Familienheimgesetz )

(1) 1§ 2 des Wohnungsbindungsgesetzes ist auf die nach den § 87a, § 87b, § 88, § 88d und § 88e geförderten Wohnungen entsprechend anzuwenden. 2 Die sich aus Satz 1 ergebenden Aufgaben der zuständigen Stelle obliegen in den Fällen der § 87a und § 87b derjenigen Stelle, die das Besetzungsrecht ausübt, soweit nicht der Darlehens- oder Zuschußgeber eine andere Stelle bestimmt. (2) Die Zusatzförderung nach § 88e kann auch dann an den Bauherrn oder seine Rechtsnachfolger als Vermieter ausgezahlt werden, wenn dieser aus den geleisteten Zahlungen Rückschlüsse auf das Einkommen des Mieterhaushalts ziehen kann.