§ 89 ALG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Fünftes Kapitel Sonderregelungen
Erster Abschnitt Ergänzungen für Sonderfälle
Fünfter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für Renten
Zweiter Titel Hinzuverdienstgrenze

§ 89 ALG Hinzuverdienstgrenze

§ 89 Hinzuverdienstgrenze

ALG ( Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte )

Bestand am 31. Dezember 1994 Anspruch auf ein vorzeitiges Altersgeld, das spätestens am 1. Januar 1984 begonnen hat, tritt an die Stelle des Siebtels der monatlichen Bezugsgröße mindestens der Betrag von 320 Euro monatlich.