§ 9 2. GleiBG
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Abschnitt 2. Fördermaßnahmen

§ 9 2. GleiBG Familiengerechte Arbeitszeit

§ 9 Familiengerechte Arbeitszeit

2. GleiBG ( Zweites Gleichberechtigungsgesetz )

Im Rahmen der gesetzlichen, tarifvertraglichen oder sonstigen Regelungen der Arbeitszeit und der dienstlichen Möglichkeiten sind im Einzelfall Beschäftigten mit Familienpflichten bei Bedarf geänderte tägliche und wöchentliche Arbeitszeiten einzuräumen.