§ 9 a BBesG
FNA: 2032-1
Fassung vom: 19.06.2009
Stand: 01.07.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr, BGBl. I Nr. 72 vom 27.02.2025

§ 9 a BBesG Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung

§ 9 a Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung

BBesG ( Bundesbesoldungsgesetz )

(1) 1Haben Beamte, Richter oder Soldaten Anspruch auf Besoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur Dienstleistung verpflichtet waren, kann ein infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes anderes Einkommen auf die Besoldung angerechnet werden. 2Der Beamte, Richter oder Soldat ist zur Auskunft verpflichtet. 3In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung auf Grund eines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen Vorschriften des Disziplinarrechts. (2)