§ 9 AdWirkG
Stand: 12.02.2021
zuletzt geändert durch:
Adoptionshilfe-Gesetz, BGBl. I S. 226

§ 9 AdWirkG Übergangsvorschrift

§ 9 Übergangsvorschrift

AdWirkG ( Adoptionswirkungsgesetz )

Auf die Anerkennung ausländischer Adoptionsentscheidungen, die in Verfahren ergangen sind, die vor dem 1. April 2021 eingeleitet worden sind, sind die Vorschriften des Adoptionswirkungsgesetzes und § 108 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.