§ 9 ALG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Zweites Kapitel Leistungen
Erster Abschnitt Leistungen zur Teilhabe
Erster Unterabschnitt Voraussetzungen für die Leistungen

§ 9 ALG Ausschluß von Leistungen

§ 9 Ausschluß von Leistungen

ALG ( Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte )

Für den Ausschluß von Leistungen zur Teilhabe nach diesem Abschnitt gilt § 12 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.