(1) Die Versorgung umfaßt 1. Heilbehandlung, Versehrtenleibesübungen und Krankenbehandlung (§§ 10 bis 24 a), 2. Leistungen der Kriegsopferfürsorge (§§ 25 bis 27 l), 3. Beschädigtenrente (§§ 29 bis 34) und Pflegezulage (§ 35), 4. Bestattungsgeld (§ 36) und Sterbegeld (§ 37), 5. Hinterbliebenenrente (§§ 38 bis 52), 6. Bestattungsgeld beim Tod von Hinterbliebenen (§ 53). (2) Auf Antrag werden folgende Leistungen nach diesem Gesetz durch ein Persönliches Budget nach §
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