§ 9 d AdVermiG
Stand: 21.06.2021
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Erster Abschnitt Adoptionsvermittlung und Begleitung

§ 9 d AdVermiG Durchführungsbestimmungen

§ 9 d Durchführungsbestimmungen

AdVermiG ( Adoptionsvermittlungsgesetz )

(1) 1Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Anerkennung und Beaufsichtigung von Adoptionsvermittlungsstellen nach § 2 Absatz 3 und den §§ 3 und 4, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoptionsvermittlung nach § 2 a Absatz 5 und 6, die sachdienlichen Ermittlungen nach § 7 a, die Eignungsprüfung nach den §§ 7, 7 b und 7 c, die Bescheinigung nach § 7 d, die Adoptionsbegleitung nach § 9 und die Gewährung von Akteneinsicht nach § 9 c sowie über die von den Adoptionsvermittlungsstellen dabei zu beachtenden Grundsätze zu regeln. 2Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere geregelt werden: 1. Zeitpunkt, Gliederung und Form der Meldungen nach § 2 a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Satz 2; 2. Anforderungen an die persönliche und fachliche Eignung des Personals einer Adoptionsvermittlungsstelle (§ 3, § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1); 3. Anforderungen an die Arbeitsweise und die Finanzlage des Rechtsträgers einer Adoptionsvermittlungsstelle (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2); 4. besondere Anforderungen für die Zulassung zur internationalen Adoptionsvermittlung (§ 4 Absatz 2);