§ 9 e AdVermiG
Stand: 21.06.2021
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Erster Abschnitt Adoptionsvermittlung und Begleitung

§ 9 e AdVermiG Datenschutz

§ 9 e Datenschutz

AdVermiG ( Adoptionsvermittlungsgesetz )

(1) 1Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gilt das Zweite Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, dass Daten, die für die Adoptionsvermittlung und für andere Zwecke dieses Gesetzes erhoben worden sind, nur für folgende Zwecke verarbeitet werden dürfen: 1. für die Adoptionsvermittlung oder Adoptionsbegleitung, 2. für die Anerkennung, Zulassung oder Beaufsichtigung von Adoptionsvermittlungsstellen, 3. für die Überwachung von Vermittlungsverboten, 4. für die Verfolgung von Verbrechen oder anderen Straftaten von erheblicher Bedeutung, 5. für die internationale Zusammenarbeit auf diesen Gebieten oder 6. für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Vorhaben zur Erforschung möglicher politisch motivierter Adoptionsvermittlung in der DDR. 2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 6 dürfen die betroffenen Personen nicht kontaktiert werden. 3Die Vorschriften über die internationale Rechtshilfe bleiben unberührt. (2) 1Die Bundeszentralstelle übermittelt den zuständigen Stellen auf deren Ersuchen die zu den in Absatz 1 genannten Zwecken erforderlichen personenbezogenen Daten. 2In dem Ersuchen ist anzugeben, zu welchem Zweck die Daten benötigt werden. (3)