§ 9 FGG
Stand: 12.03.2009
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie, BGBl. I 2009 S. 470
Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften

§ 9 FGG Dolmetscher

§ 9 Dolmetscher

FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

1Der Zuziehung eines Dolmetschers bedarf es nicht, wenn der Richter der Sprache in der sich die beteiligten Personen erklären, mächtig ist; die Beeidigung des Dolmetschers ist nicht erforderlich, wenn die beteiligten Personen darauf verzichten. 2 Auf den Dolmetscher finden die Vorschriften des § 6 entsprechende Anwendung.