§ 9 IntFamRVG
Stand: 15.01.2024
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Abschnitt 2 Zentrale und nationale Behörde; Jugendamt

§ 9 IntFamRVG Mitwirkung des Jugendamts an Verfahren

§ 9 Mitwirkung des Jugendamts an Verfahren

IntFamRVG ( Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz )

(1) 1Unbeschadet der Aufgaben des Jugendamts bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit unterstützt das Jugendamt die Gerichte und die Zentrale Behörde bei allen Maßnahmen nach diesem Gesetz. 2Insbesondere 1. gibt es auf Anfrage Auskunft über die soziale Lage des Kindes und seines Umfelds, 2. unterstützt es in jeder Lage eine gütliche Einigung, 3. leistet es in geeigneten Fällen Unterstützung bei der Durchführung des Verfahrens, auch bei der Sicherung des Aufenthalts des Kindes, 4. leistet es in geeigneten Fällen Unterstützung bei der Ausübung des Rechts zum persönlichen Umgang, der Heraus- oder Rückgabe des Kindes sowie der Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen. (2)