§ 9 SGB I
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
ERSTER ABSCHNITT Aufgaben des Sozialgesetzbuchs und soziale Rechte

§ 9 SGB I Sozialhilfe

§ 9 Sozialhilfe

SGB I ( SGB I - Allgemeiner Teil )

1Wer nicht in der Lage ist, aus eigenen Kräften seinen Lebensunterhalt zu bestreiten oder in besonderen Lebenslagen sich selbst zu helfen, und auch von anderer Seite keine ausreichende Hilfe erhält, hat ein Recht auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe, die seinem besonderen Bedarf entspricht, ihn zur Selbsthilfe befähigt, die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht und die Führung eines menschenwürdigen Lebens sichert. 2Hierbei müssen Leistungsberechtigte nach ihren Kräften mitwirken.