§ 9 UVG
Stand: 23.05.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze, BGBl. I S. 760

§ 9 UVG Verfahren und Zahlungsweise

§ 9 Verfahren und Zahlungsweise

UVG ( Unterhaltsvorschussgesetz )

(1) 1Über die Zahlung der Unterhaltsleistung wird auf schriftlichen Antrag des Elternteils, bei dem der Berechtigte lebt, oder des gesetzlichen Vertreters des Berechtigten entschieden. 2Der Antrag soll an die durch Landesrecht bestimmte Stelle, in deren Bezirk der Berechtigte seinen Wohnsitz hat, gerichtet werden. (2) 1Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. 2In dem Bescheid sind die nach § 2 Absatz 2 bis 4 angerechneten Beträge anzugeben. (3) 1Die Unterhaltsleistung ist monatlich im Voraus zu zahlen. 2Auszuzahlende Beträge sind auf volle Euro aufzurunden. 3Beträge unter 5 Euro werden nicht geleistet.