§ 9 VBVG
Stand: 22.06.2019
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung, BGBl. I S. 866
Abschnitt 3 Vergütung und Aufwendungsersatz des Betreuers

§ 9 VBVG Abrechnungszeitraum für die Betreuungsvergütung

§ 9 Abrechnungszeitraum für die Betreuungsvergütung

VBVG ( Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz )

1Die Vergütung kann nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden. 2Dies gilt nicht für die Geltendmachung von Vergütung und Aufwendungsersatz in den Fällen des § 6.