OLG Karlsruhe - Beschluss vom 18.04.2002
16 WF 36/02
Normen:
ZPO § 254 § 91a ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1719
OLGReport-Karlsruhe 2003, 369
Vorinstanzen:
AG Weinheim, vom 04.01.2002

§ 91 a ZPO bei übereinstimmender Erklärung der Erledigung der Hauptsache anwendbar

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.04.2002 - Aktenzeichen 16 WF 36/02

DRsp Nr. 2002/12380

§ 91 a ZPO bei übereinstimmender Erklärung der Erledigung der Hauptsache anwendbar

»Hat der im Wege der Stufenklage auf Zugewinnausgleich in Anspruch genommene Ehegatte die Auskunft erteilt und haben beide Parteien den Rechtstreit insgesamt für in der Hauptsache erledigt erklärt, weil der klagende Ehegatte einen Anspruch nicht beziffern kann, darf bei der Kostenentscheidung ein materieller Kostenerstattungsanspruch berücksichtigt werden, den der klagende Ehegatte gegen den beklagten deshalb hat, weil dieser mit der Auskunft in Verzug war.«

Normenkette:

ZPO § 254 § 91a ;

Gründe:

Der Kläger hatte gegen die Beklagte Stufenklage auf Zahlung von Zugewinnausgleich erhoben. Auskunft begehrte er allein über den Wert einer von der Beklagten gehaltenen Lebensversicherung. Diesen Wert zu beziffern hatte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 30. August 2001 aufgefordert, in welchem es heißt:

"Wir fordern ihre Mandantin auf ausführlich über die Höhe des zum Datum der Zustellung des damaligen Scheidungsantrages maßgeblichen Wertes zu geben."

Dieses Schreiben ließ die Beklagte unter dem 19. September 2001 folgendermaßen beantworten:

"Zur Feststellung der von Ihnen gewünschten Beträge ist eine Berechnung durch die X Lebensversicherungs-AG erforderlich.

Diese liegt noch nicht vor. Wir kommen unaufgefordert, sobald diese vorliegt, auf die Sache zurück."