§ 91 II. WoBauG
Stand: 19.06.2001
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz), BGBl. I 2001 S .1149
Teil V. Förderung des Wohnungsbaues durch besondere Maßnahmen und Vergünstigungen
Dritter Abschnitt. Förderung bauwirtschaftlicher Maßnahmen

§ 91 II. WoBauG Senkung der Baukosten und Rationalisierung von Bauvorhaben

§ 91 Senkung der Baukosten und Rationalisierung von Bauvorhaben

II. WoBauG ( Wohnungsbau- und Familienheimgesetz )

(1) Zum Zwecke der Senkung der Baukosten und der Rationalisierung des Bauvorganges fördert die Bundesregierung a) die Bauforschung, b) die Schaffung von Normen für Baustoffe und Bauteile, c) die Entwicklung von Typen für Bauten und Bauteile. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über a) die Zulassung von Baustoffen und Bauarten, b) die Anwendung von Normen des Deutschen Normenausschusses, c) die einheitliche Regelung des Verdingungswesens.