(1) Zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen werden Kostenbeiträge erhoben: 1. der Unterkunft junger Menschen in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Absatz 3), 2. der Betreuung von Müttern oder Vätern und Kindern in gemeinsamen Wohnformen (§ 19), 3. der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen (§ 20), 4. der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung junger Menschen zur Erfüllung der Schulpflicht und zum Abschluss der Schulausbildung (§ 21), 5. der Hilfe zur Erziehung a) in Vollzeitpflege (§ 33), b) in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34), c) in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35), sofern sie außerhalb des Elternhauses erfolgt, d) auf der Grundlage von § 27 in stationärer Form, 6. der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche durch geeignete Pflegepersonen sowie in Einrichtungen über Tag und Nacht und in sonstigen Wohnformen (§ 35 a Absatz 2 Nummer 3 und 4), 7. der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42), 8. der Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 5 und 6 genannten Leistungen entspricht (§ 41). (2) Zu folgenden teilstationären Leistungen werden Kostenbeiträge erhoben: 1. der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen nach § 20,
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