§ 91 SGB X
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
DRITTES KAPITEL Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten
ERSTER ABSCHNITT Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander und mit Dritten
Zweiter Titel Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander

§ 91 SGB X Erstattung von Aufwendungen

§ 91 Erstattung von Aufwendungen

SGB X ( SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz )

(1) 1Erbringt ein Beauftragter Sozialleistungen für einen Auftraggeber, ist dieser zur Erstattung verpflichtet. 2Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten. 3Eine Erstattungspflicht besteht nicht, soweit Sozialleistungen zu Unrecht erbracht worden sind und den Beauftragten hierfür ein Verschulden trifft. (2) 1Die bei der Ausführung des Auftrags entstehenden Kosten sind zu erstatten. 2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (3) Für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen hat der Auftraggeber dem Beauftragten auf Verlangen einen angemessenen Vorschuss zu zahlen. (4) Abweichende Vereinbarungen, insbesondere über pauschalierte Erstattungen, sind zulässig.