(1) 1Für Grundstücke mit öffentlich geförderten oder steuerbegünstigten Wohnungen, die nach dem 31.12.1973 und vor dem 01.01.1990 bezugsfertig geworden sind (begünstigte Wohnungen), bemißt sich der Steuermeßbetrag der Grundsteuer auf die Dauer von zehn Jahren nur nach dem Teil des jeweils maßgebenden Einheitswerts, der auf den Grund und Boden entfällt (Bodenwertanteil). 2 In den Fällen der Mindestbewertung ist sinngemäß zu verfahren. (2) 1Befinden sich auf dem Grundstück außer begünstigten Wohnungen auch andere Wohnungen, gewerbliche oder sonstige Räume, so bemißt sich der Steuermeßbetrag der Grundsteuer auf die Dauer von zehn Jahren nur nach dem Teil des jeweils maßgebenden Einheitswerts, der sich zusammensetzt aus 1. dem Bodenwertanteil nach Absatz 1 und 2.
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