§ 93 ZPO
Stand: 22.02.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51
Buch 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Parteien
Titel 5 Prozesskosten

§ 93 ZPO Kosten bei sofortigem Anerkenntnis

§ 93 Kosten bei sofortigem Anerkenntnis

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.