§ 96 II. WoBauG
Stand: 19.06.2001
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz), BGBl. I 2001 S .1149
Teil V. Förderung des Wohnungsbaues durch besondere Maßnahmen und Vergünstigungen
Vierter Abschnitt. Steuer- und Gebührenvergünstigungen

§ 96 II. WoBauG Anwendung des § 29 Reichssiedlungsgesetz für Kleinsiedlungen

§ 96 Anwendung des § 29 Reichssiedlungsgesetz für Kleinsiedlungen

II. WoBauG ( Wohnungsbau- und Familienheimgesetz )

Auf Kleinsiedlungen, 1. deren Bau nach diesem Gesetz öffentlich gefördert wird oder 2. bei denen die sachlichen Voraussetzungen für die Bewilligung öffentlicher Mittel vorliegen und die von der zuständigen Bewilligungsbehörde als Kleinsiedlung anerkannt worden sind, ist § 29 des Reichssiedlungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.