Auf Kleinsiedlungen, 1. deren Bau nach diesem Gesetz öffentlich gefördert wird oder 2. bei denen die sachlichen Voraussetzungen für die Bewilligung öffentlicher Mittel vorliegen und die von der zuständigen Bewilligungsbehörde als Kleinsiedlung anerkannt worden sind, ist § 29 des Reichssiedlungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
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