§ 96 SGB VI
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 107
ZWEITES KAPITEL Leistungen
ZWEITER ABSCHNITT Renten
Vierter Unterabschnitt Zusammentreffen von Renten und Einkommen

§ 96 SGB VI Nachversicherte Versorgungsbezieher

§ 96 Nachversicherte Versorgungsbezieher

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

Nachversicherten, die ihren Anspruch auf Versorgung ganz und auf Dauer verloren haben, wird die Rente oder die höhere Rente für den Zeitraum nicht geleistet, für den Versorgungsbezüge zu leisten sind.