§ 97 ALG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Fünftes Kapitel Sonderregelungen
Zweiter Abschnitt Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
Vierter Unterabschnitt Rentenhöhe

§ 97 ALG Zuschlag bei Zugangsrenten

§ 97 Zuschlag bei Zugangsrenten

ALG ( Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte )

(1) 1Beginnt die Rente erstmals in der Zeit vom 1. Juli 1995 bis 30. Juni 2009 und sind bereits vor dem 1. Juli 1995 für mindestens fünf Jahre anrechenbare Beitragszeiten als Landwirt zurückgelegt worden, wird zu einer nach § 23 berechneten gleichartigen Rente ein Zuschlag gezahlt. 2Der Zuschlag gilt als Rente. 3Der Zuschlag ergibt sich, indem eine Rente nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht unter Berücksichtigung des Absatzes 2 und nachfolgender Rentenanpassungen berechnet und der Unterschiedsbetrag zu einer nach § 23 berechneten gleichartigen Rente mit dem Abschmelzungsfaktor nach Absatz 3 vervielfältigt wird; die Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten mit Einkommen finden bei der jeweiligen Rentenberechnung keine Anwendung. 4Eine Rente nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht wird nicht ermittelt, wenn 1. ein Anspruch auf Rente nur unter Berücksichtigung von Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 besteht, Vollendet der Bezieher einer vorzeitigen Altersrente nach § Abs. vor dem 1. Juni 2009 das 65. Lebensjahr, wird eine Rente nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht ermittelt, soweit die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.