§ 97 SGB IV
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
SECHSTER ABSCHNITT Verarbeitung von elektronischen Daten in der Sozialversicherung
Zweiter Titel Verarbeitung der Daten der Arbeitgeber durch die Sozialversicherungsträger

§ 97 SGB IV Annahmestellen

§ 97 Annahmestellen

SGB IV ( SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung )

(1) 1Zur Annahme der Daten vom oder zur Meldung zum Arbeitgeber, zu ihrer technischen Prüfung und zur Weiterleitung innerhalb eines Sozialversicherungszweiges oder an andere Sozialversicherungsträger oder öffentliche Stellen werden Annahmestellen errichtet. 2Die Krankenkassen errichten jeweils eine Annahmestelle je Kassenart nach § 4 Absatz 2 des Fünften Buches. 3Annahmestellen, die am 1. Januar 2023 bestehen, bleiben bis zu einer anderweitigen Entscheidung des jeweiligen Trägers erhalten. 4Eine Annahmestelle errichten darüber hinaus: 1. die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, 2. die Träger der Rentenversicherung bei der Datenstelle der Rentenversicherung, 3. die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, 4. die Bundesagentur für Arbeit, 5. die Unfallversicherungsträger bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V., 6. die berufsständischen Versorgungseinrichtungen bei der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. (2) Abweichend von Absatz 1 kann ein Sozialversicherungsträger durch schriftliche Vereinbarung einen anderen Sozialversicherungsträger oder eine gemeinsame Einrichtung im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes mit dem Betrieb der Annahmestelle beauftragen. (3)