§ 97 SGB X
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
DRITTES KAPITEL Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten
ERSTER ABSCHNITT Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander und mit Dritten
Dritter Titel Zusammenarbeit der Leistungsträger mit Dritten

§ 97 SGB X Durchführung von Aufgaben durch Dritte

§ 97 Durchführung von Aufgaben durch Dritte

SGB X ( SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz )

(1) 1Kann ein Leistungsträger, ein Verband von Leistungsträgern oder eine Arbeitsgemeinschaft von einem Dritten Aufgaben wahrnehmen lassen, muss sichergestellt sein, dass der Dritte die Gewähr für eine sachgerechte, die Rechte und Interessen des Betroffenen wahrende Erfüllung der Aufgaben bietet. 2Soweit Aufgaben aus dem Bereich der Sozialversicherung von einem Dritten, an dem ein Leistungsträger, ein Verband oder eine Arbeitsgemeinschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, wahrgenommen werden sollen, hat der Leistungsträger, der Verband oder die Arbeitsgemeinschaft den Dritten zu verpflichten, dem Auftraggeber auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen und über alle Tatsachen Auskunft zu erteilen, die zur Ausübung des Aufsichtsrechts über die Auftraggeber auf Grund pflichtgemäßer Prüfung der Aufsichtsbehörde des Auftraggebers erforderlich sind. 3Die Aufsichtsbehörde ist durch den Leistungsträger, den Verband oder die Arbeitsgemeinschaft so rechtzeitig und umfassend zu unterrichten, dass ihr vor der Aufgabenübertragung oder einer Änderung ausreichend Zeit zur Prüfung bleibt. 4Die Aufsichtsbehörde kann auf eine Unterrichtung verzichten. 5Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für die Bundesagentur für Arbeit. (2) § 89 Abs. 3 bis , § Abs. bis sowie § gelten entsprechend.