§ 98 FGG
Stand: 12.03.2009
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie, BGBl. I 2009 S. 470
Fünfter Abschnitt. Nachlaß- und Teilungssachen

§ 98 FGG Zwangsvollstreckung

§ 98 Zwangsvollstreckung

FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

1Aus einer vorgängigen Vereinbarung sowie aus einer Auseinandersetzung findet nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses die Zwangsvollstreckung statt. 2 Die Vorschriften der § 795, § 797 der Zivilprozeßordnung finden Anwendung.