§ 985 BGB
Stand: 22.02.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51
Buch 3 Sachenrecht
Abschnitt 3 Eigentum
Titel 4 Ansprüche aus dem Eigentum

§ 985 BGB Herausgabeanspruch

§ 985 BGB
Stand: 22.02.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51
Buch 3 Sachenrecht
Abschnitt 3 Eigentum
Titel 4 Ansprüche aus dem Eigentum

§ 985 Herausgabeanspruch

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.