§ 99 SGB VIII
Stand: 21.12.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe, BGBl. I S. 2824, ber. 2023 I Nr. 19
NEUNTES KAPITEL Kinder- und Jugendhilfestatistik

§ 99 SGB VIII Erhebungsmerkmale

§ 99 Erhebungsmerkmale

SGB VIII ( SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe )

(1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 bis 35, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35 a und Hilfe für junge Volljährige nach § 41 sind 1. im Hinblick auf die Hilfe a) Art des Trägers des Hilfe durchführenden Dienstes oder der Hilfe durchführenden Einrichtung sowie bei Trägern der freien Jugendhilfe deren Verbandszugehörigkeit, b) Art der Hilfe, c) Ort der Durchführung der Hilfe, d) Monat und Jahr des Beginns und Endes sowie Fortdauer der Hilfe, e) familienrichterliche Entscheidungen zu Beginn der Hilfe, f) Intensität der Hilfe, g) Hilfe anregende Institutionen oder Personen, h) Gründe für die Hilfegewährung, i) Grund für die Beendigung der Hilfe, j) vorangegangene Gefährdungseinschätzung nach § 8 a Absatz 1, k) Einleitung der Hilfe im Anschluss an eine vorläufige Maßnahme zum Schutz von Kindern und Jugendlichen im Fall des § 42 Absatz 1 Satz 1, l) gleichzeitige Inanspruchnahme einer weiteren Hilfe zur Erziehung, Hilfe für junge Volljährige oder Eingliederungshilfe bei einer seelischen Behinderung oder einer drohenden seelischen Behinderung sowie 2. im Hinblick auf junge Menschen a) Geschlecht, b) Geburtsmonat und Geburtsjahr, c) Lebenssituation bei Beginn der Hilfe, d) ausländische Herkunft mindestens eines Elternteils,