OLG Zweibrücken - Urteil vom 20.09.1994
5 UF 197/91
Normen:
BGB § 1587, § 1587e; ZPO § 619 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 619

OLG Zweibrücken - Urteil vom 20.09.1994 (5 UF 197/91) - DRsp Nr. 1995/6443

OLG Zweibrücken, Urteil vom 20.09.1994 - Aktenzeichen 5 UF 197/91

DRsp Nr. 1995/6443

» Ein klarstellender Feststellungsausspruch über die Erledigung des Versorgungsausgleichverfahrens (und außerdem über die Erledigung des Ehescheidungsverfahrens) ist zulässig und geboten, wenn im Anschluß an die - zunächst - eingetretene Rechtskraft des Scheidungsausspruches einer der beteiligten Ehegatten verstirbt, der überlebende, gestützt auf die Bewilligung der rechtzeitig beantragten Prozeßkostenhilfe, die Regelung des Versorgungsausgleichs mit der befristeten Beschwerde angreift, und ihm insoweit wegen Versäumung der Beschwerdefrist die Wiedereinsetzung in der vorigen Stand gewährt worden ist.« Wurde der Antragstellerin wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der befristeten Beschwerde gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe die Wiedereinsetzung in der vorigen Stand gewährt, so bedarf es einer Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch soweit des die Versäumung der Berufungsfrist zur Anfechtung des Scheidungsausspruches betrifft nicht, da die Antragstellerin hinsichtlich des Scheidungsausspruches nicht auf Rechtsmittel verzichtet hat und sie daher nicht gehindert war, ihren zunächst auf den Versorgungsausgleich beschränkten Angriff innerhalb der Begründungsfrist auf andere Teile des Urteils zu erstrecken.