BGH - Urteil vom 29.11.1978
2 StR 439/78
Normen:
StGB § 177 Abs. 1, Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Aachen,

BGH - Urteil vom 29.11.1978 (2 StR 439/78) - DRsp Nr. 1996/20624

BGH, Urteil vom 29.11.1978 - Aktenzeichen 2 StR 439/78

DRsp Nr. 1996/20624

1. § 177 Abs. 1 StGB erfaßt die gewaltsame Erzwingung des Geschlechtsverkehrs zum Zwecke der sexuellen Befriedigung des Täters, selbst wenn sie sich über einen kurzen Zeitraum erstreckt, als Normalfall. 2. Sadistische Neigungen oder außergewöhnliche Kaltblütigkeit des Täters können zwar im Falle ihres Vorliegens strafschärfend gewertet werden; dagegen ist es nicht statthaft, das Fehlen eines bestimmten Strafschärfungsgrundes als Strafmilderungsgrund zu verwerten.

Normenkette:

StGB § 177 Abs. 1, Abs. 2 ;

Gründe:

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt und die Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit ihrer auf den Strafausspruch beschränkten, vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.