BVerwG - Urteil vom 04.12.1997
5 C 28.97
Normen:
BAföG § 7 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
BVerwGE 106, 5
DVBl 1998, 478
FamRZ 1998, 710
NVwZ 1998, 1079
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 24.11.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3040/94
II. VGH Mannheim vom 28.10.1996 - Az.: VGH 7 S 99/96 ,

BVerwG - Urteil vom 04.12.1997 (5 C 28.97) - DRsp Nr. 1998/3551

BVerwG, Urteil vom 04.12.1997 - Aktenzeichen 5 C 28.97

DRsp Nr. 1998/3551

»1. § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG ist auf eine im Ausland begonnene, dort aber nicht berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung nicht entsprechend anwendbar (wie Urteil vom 17. April 1997 - BVerwG 5 C 15.96 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 117). 2. Eine im Ausland aufgenommene, aber nicht berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung ist förderungsrechtlich als bisherige Ausbildung anzusehen, wenn die ausländische Ausbildungsstätte den inländischen Ausbildungsstätten nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie dem vermittelten Ausbildungsabschluß vergleichbar ist. Diese Beurteilung setzt einen an der Aufzählung der Ausbildungsstätten gemäß § 2 BAföG orientierten wertenden Vergleich des Ausbildungsgangs und der durch diesen vermittelten Berufsqualifikation voraus. Auf die Frage, in welchem Umfang Zeiten einer Auslandsausbildung auf eine inländische Ausbildung angerechnet werden können, kann es in diesem Zusammenhang nur im Sinne eines Indizes für die Vergleichbarkeit der Ausbildungsstätten ankommen (Modifikation von BVerwGE 62, 174 [178]).«

Normenkette:

BAföG § 7 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Die 1971 geborene Klägerin stammt aus Estland und gelangte 1992 in die Bundesrepublik Deutschland. Sie wurde hier als ausländischer (Kontingent-)Flüchtling aufgenommen.