LG Bonn - Urteil vom 27.02.1996
2 S 109/95
Normen:
BGB § 242, § 394, § 812 ; ZPO § 850b Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 1486

LG Bonn - Urteil vom 27.02.1996 (2 S 109/95) - DRsp Nr. 1997/1537

LG Bonn, Urteil vom 27.02.1996 - Aktenzeichen 2 S 109/95

DRsp Nr. 1997/1537

1. § 850b Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist über seinen Wortlaut hinaus auch auf Unterhaltsrückstände anwendbar. 2. Überweist der Unterhaltsschuldner, der gleichzeitig Gläubiger eines Kostenerstattungsanspruchs gegen den Unterhaltsberechtigten ist und der wegen dieses Anspruchs das Girokonto des Unterhaltsberechtigten gepfändet hat, den geschuldeten (rückständigen) Unterhalt auf dieses Girokonto, so hat er dem Unterhaltsberechtigten diesen Betrag nach § 812 BGB zurückzuzahlen, wenn die Bank auf Grund der Pfändung den Betrag an den Unterhaltsschuldner ausgezahlt hat, da der Unterhaltsschuldner die Unpfändbarkeit einer Unterhaltsrente und das daraus folgende Aufrechnungsverbot nicht dadurch umgehen darf, daß er die Zahlung des Unterhalts auf ein zuvor von ihm gepfändetes Konto bewirkt.

Normenkette:

BGB § 242, § 394, § 812 ; ZPO § 850b Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 1996, 1486