OLG Hamm - Urteil vom 26.09.1997
13 UF 102/97
Normen:
BGB § 1361, § 1577 Abs. 2, § 1578 Abs. 1, § 1579 Nr. 7, § 1581 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1588
OLGReport-Hamm 1997, 310

OLG Hamm - Urteil vom 26.09.1997 (13 UF 102/97) - DRsp Nr. 1999/1272

OLG Hamm, Urteil vom 26.09.1997 - Aktenzeichen 13 UF 102/97

DRsp Nr. 1999/1272

1. Allein das Erscheinungsbild einer festen sozialen Beziehung in der Öffentlichkeit kann eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr. 7 BGB nicht rechtfertigen; weitere Voraussetzung ist auf jeden Fall die tatsächliche Begründung eines solchen Verhältnisses. 2. Kann der unterhaltspflichtige Ehegatte detailliert vortragen und belegen, daß infolge des Umsatzrückgangs des Unternehmens seines Arbeitgebers und des damit einhergehenden Personalabbaus auch er sich einer einverständlichen Einkommensreduzierung nicht habe widersetzen können, dann kommt eine fiktive Zurechnung des früheren höheren Erwerbseinkommens nicht mehr in Frage. 3. Versorgt und betreut der vollschichtig tätige unterhaltspflichtige Ehegatte ein minderjähriges Kind der Parteien (hier: elf Jahre alt) allein, dann ist er berechtigt, entweder die durch die Betreuung konkret anfallenden Kosten wie beispielsweise Kosten einer Tagesschule oder einer Pflegepersonen als zusätzliche berufsbedingte Aufwendungen von seinem Einkommen abzuziehen oder alternativ pauschal einen sogenannten Betreuungsbonus in Höhe des nach seinem Einkommen zu berechnenden Tabellenunterhalts geltend zu machen.