OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 26.06.1985
2 UF 313/84
Normen:
BGB § 1601, § 1606 Abs. 3, § 1610 Abs.;
Fundstellen:
FamRZ 1986, 498

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 26.06.1985 (2 UF 313/84) - DRsp Nr. 1995/2722

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.06.1985 - Aktenzeichen 2 UF 313/84

DRsp Nr. 1995/2722

1. Arbeiten beide Elternteile im gemeinschaftlichen Betrieb mit (hier Hotelbetrieb), so ist unabhängig von der arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Ausgestaltung davon auszugehen, daß beide Elternteile zu gleichen Teilen vom wirtschaftlichen Erfolg des Betriebes profitieren und sie deshalb auch zu gleichen Teilen dem volljährigen Kind zu Unterhalt verpflichtet sind, § 1606 Abs. 3 BGB. 2. Läßt der gezeigte Leistungswille des in Ausbildung befindlichen Kindes keinen erfolgreichen Abschluß erwarten, entfällt die Unterhaltsverpflichtung des Eltern. 3. Der Unterhaltsanspruch des Kindes lebt wieder auf, wenn auf Grund einer Leistungssteigerung nunmehr davon auszugehen ist, daß das Ausbildungsziel erreicht werden kann.

Normenkette:

BGB § 1601, § 1606 Abs. 3, § 1610 Abs.;
Fundstellen
FamRZ 1986, 498