OLG Oldenburg - Beschluß vom 21.09.1978
4 WF 204/78
Normen:
BGB § 1601 ; GKG § 17 Abs. 1, 4; ZPO § 93 ;
Fundstellen:
FamRZ 1979, 64
Rpfleger 1979, 72

OLG Oldenburg - Beschluß vom 21.09.1978 (4 WF 204/78) - DRsp Nr. 1996/3384

OLG Oldenburg, Beschluß vom 21.09.1978 - Aktenzeichen 4 WF 204/78

DRsp Nr. 1996/3384

1. Auch bei freiwilliger Leistung des Unterhaltes hat der Unterhaltsberechtigte einen Anspruch darauf, daß der Unterhalt tituliert wird. 2. In einem solchen Fall trägt er selbst die Kosten des Rechtsstreites, wenn der Unterhaltsverpflichtete sofort anerkennt und keinerlei Anlaß für das Titulierungsbegehren gegeben hat, § 93 ZPO. 3. Der Streitwert der Klage richtet sich einzig und allein nach dem gestellten Antrag, unabhängig davon, ob der Unterhalt ganz oder teilweise freiwillig gezahlt wird. 4. Unterhaltsrückstände sind dem Jahreswert der Unterhaltsschuld hinzuzurechnen. Rückständig ist jede Unterhaltsrate, deren Fälligkeitszeitpunkt bei Einreichung der Klage bereits verstrichen ist.

Normenkette:

BGB § 1601 ; GKG § 17 Abs. 1, 4; ZPO § 93 ;
Fundstellen
FamRZ 1979, 64
Rpfleger 1979, 72