LG Koblenz - Beschluß vom 27.11.1996 (2 T 756/96) - DRsp Nr. 1999/4833
LG Koblenz, Beschluß vom 27.11.1996 - Aktenzeichen 2 T 756/96
DRsp Nr. 1999/4833
1. Auch bei Wahrnehmung der Betreueraufgaben gegenüber einer psychisch labilen und besonders schutzbedürftigen Person ist regelmäßig von einem durchschnittlich schwierigen Fall auszugehen.2. Wenn die besonderen Umstände in erster Linie zu einem hohen Zeitaufwand führen, ist ein Stundensatz von 62,50 DM gerechtfertigt.