BayObLG - Beschluß vom 27.11.1996
3Z BR 195/96
Normen:
BGB § 2260 ; KostO §§ 102, 103, 46 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FGPrax 1997, 73
FamRZ 1997, 644
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth,
AG Nürnberg,

BayObLG - Beschluß vom 27.11.1996 (3Z BR 195/96) - DRsp Nr. 1997/381

BayObLG, Beschluß vom 27.11.1996 - Aktenzeichen 3Z BR 195/96

DRsp Nr. 1997/381

»1. Auch ein durch Vorversterben des Bedachten überholtes Testament ist zu eröffnen. 2. Für diese Eröffnung ist der volle Betrag des nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibenden reinen Nachlasses als Geschäftswert maßgebend; es ist nicht nur die Mindestgebühr anzusetzen.«

Normenkette:

BGB § 2260 ; KostO §§ 102, 103, 46 Abs. 4 ;

Gründe:

I. 1. Der Erblasser ist im Jahr 1995 kinderlos verstorben. Mit eigenhändigem Testament vom 19.4.1972 hatte er seine Ehefrau zur Alleinerbin eingesetzt. Diese ist im Jahr 1991 vorverstorben und wurde vom Erblasser allein beerbt. Dessen Testament wurde vom Nachlaßgericht am 11.7.1995 eröffnet.

Die Beteiligten zu 1) bis 3) sind laut Erbschein vom 15.8.1995 gesetzliche Erben des Erblassers.

2. Für die Eröffnung des Testaments stellte die Kostenbeamtin des Nachlaßgerichts dem Beteiligten zu 1) aus einem Geschäftswert (Nachlaßwert) von 2.080.000 DM eine halbe Gebühr nach § 102 KostO in Höhe von 1.615 DM in Rechnung.