I. 1. Der Erblasser ist im Jahr 1995 kinderlos verstorben. Mit eigenhändigem Testament vom 19.4.1972 hatte er seine Ehefrau zur Alleinerbin eingesetzt. Diese ist im Jahr 1991 vorverstorben und wurde vom Erblasser allein beerbt. Dessen Testament wurde vom Nachlaßgericht am 11.7.1995 eröffnet.
Die Beteiligten zu 1) bis 3) sind laut Erbschein vom 15.8.1995 gesetzliche Erben des Erblassers.
2. Für die Eröffnung des Testaments stellte die Kostenbeamtin des Nachlaßgerichts dem Beteiligten zu 1) aus einem Geschäftswert (Nachlaßwert) von 2.080.000 DM eine halbe Gebühr nach §
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