OLG Bremen - Beschluß vom 07.11.1997
4 WF 91/97
Normen:
BGB § 1579 Nr. 6 ; EheG § 33, § 37 Abs. 2 ; ZPO § 114, § 153 ;
Fundstellen:
MDR 1998, 416
OLGReport-Bremen 1998, 34

OLG Bremen - Beschluß vom 07.11.1997 (4 WF 91/97) - DRsp Nr. 1998/16632

OLG Bremen, Beschluß vom 07.11.1997 - Aktenzeichen 4 WF 91/97

DRsp Nr. 1998/16632

1. Auch ein vor eheliches Verhalten (hier: Vorspiegelung der Abstammung eines vor Eingehung der Ehe im Jahre 1961 gezeugten Kindes vom Unterhaltspflichtigen) kann unter dem Gesichtspunkt des §1579 Nr. 6 BGB Auswirkungen auf den nachehelichen Unterhalt haben.2. Wenigstens dann, wenn die Ehe bereits geschieden ist, bevor der Unterhaltspflichtige von der Täuschung erfährt, bedarf es keines weiteren Eheaufhebungsverfahrens, um sich auf die Täuschung berufen zu können.3. Daß die Nichtehelichkeit des Kindes noch nicht rechtskräftig festgestellt ist, steht der Erfolgsaussicht im Rahmen des Unterhaltsverfahrens nicht entgegen. Das Verfahren ist vielmehr auf Antrag nach § 153 ZPO auszusetzen.

Normenkette:

BGB § 1579 Nr. 6 ; EheG § 33, § 37 Abs. 2 ; ZPO § 114, § 153 ;
Fundstellen
MDR 1998, 416
OLGReport-Bremen 1998, 34