OLG Thüringen - Beschluß vom 03.03.1994
7 UF 76/93
Normen:
BGB § 1634 ; FGG § 12 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 359

OLG Thüringen - Beschluß vom 03.03.1994 (7 UF 76/93) - DRsp Nr. 1996/23210

OLG Thüringen, Beschluß vom 03.03.1994 - Aktenzeichen 7 UF 76/93

DRsp Nr. 1996/23210

1. Auch wenn das Umgangsrechtsregelungsverfahren als Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit der Antragsrücknahme durch den das Umgangsrecht begehrenden Elternteil nicht ohne weiteres endet, so kommt doch gerade bei der Ausgestaltung des persönlichen Umgangs dem Willen der Eltern eine erhebliche Relevanz zu. 2. In Ausnahmefällen und wenn das Kindeswohl nicht eine Entscheidung in der Sache selbst erfordert, kann daher nach einer Antragsrücknahme auf eine gerichtliche Regelung des Umgangsrechts verzichtet werden.

Normenkette:

BGB § 1634 ; FGG § 12 ;
Fundstellen
FamRZ 1996, 359