LG Stuttgart - Beschluß vom 02.06.1992
2 T 387/92
Normen:
JWG § 43 Abs. 1; KJHG § 87 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAVorm 1992, 884

LG Stuttgart - Beschluß vom 02.06.1992 (2 T 387/92) - DRsp Nr. 1995/7728

LG Stuttgart, Beschluß vom 02.06.1992 - Aktenzeichen 2 T 387/92

DRsp Nr. 1995/7728

1. Auch wenn das " Wohl des Kindes " in § 87 Abs. 2 KJHG nicht mehr wie im alten Recht (§ 43 Abs. 1 JWG) zum alleinigen Entscheidungsmaßstab erhoben ist, so ist es nach wie vor ein Kriterium, das die Ablehnung der Übernahme der Amtspflegschaft durch das Jugendamt am neuen Wohnsitz von Mutter und Kind rechtfertigen kann. Allerdings ist der Ermessensspielraum, den die Ausrichtung am Wohl des Kindes eröffnet, gegenüber dem früheren Recht gesetzlich eingeschränkt. 2. Der Grund, der Unterhaltsanspruch des nichtehelichen Kindes sei nicht " nach neuestem Stand tituliert ", rechtfertigt allerdings eine Ablehnung der Übernahme der Amtspflegschaft nicht.

Normenkette:

JWG § 43 Abs. 1; KJHG § 87 Abs. 2 ;

Hinweise: