EuGH - Urteil vom 31.05.2001
Rs C-122/99 P
Normen:
Beamtenstatut Art. 1 Abs. 2 Buchstabe a, Anhang VII ; EG-Vertrag Art. 119 ; EG Art. 136 Art. 137 Art. 138 Art. 139 Art. 140 Art. 141 Art. 142 Art. 143 ; MRK Art. 8 ;
Fundstellen:
DVBl 2001, 1199
EuGH Slg. 2001, I-4319
EuGRZ 2001, 410
FamRZ 2001, 1053
NJW 2002, 356
NVwZ 2001, 1259
ZBR 2001, 403
Vorinstanzen:
EuG, vom 28.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen T-264/97

1. Beamte - Dienstbezüge - Familienzulagen - Haushaltszulage - Anspruchsvoraussetzungen - Ehe - Begriff - Eingetragene Lebenspartnerschaft - Ausschluss

EuGH, Urteil vom 31.05.2001 - Aktenzeichen Rs C-122/99 P - Aktenzeichen Rs C-125/99 P

DRsp Nr. 2002/16148

1. Beamte - Dienstbezüge - Familienzulagen - Haushaltszulage - Anspruchsvoraussetzungen - Ehe - Begriff - Eingetragene Lebenspartnerschaft - Ausschluss

»1. Der Gemeinschaftsgesetzgeber wollte auf der Grundlage von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des Anhangs VII des Statuts nur Ehepaaren die Haushaltszulage zukommen lassen, und nur der Gesetzgeber kann gegebenenfalls Maßnahmen erlassen, die diese Lage beeinflussen können, etwa durch eine änderung des Statuts. Die, im Übrigen unvollständige, Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe in einer begrenzten Zahl von Mitgliedstaaten kann nicht dazu führen, dass Personen, für die eine rechtliche Regelung gilt, die sich von der Ehe unterscheidet, im Wege bloßer Auslegung in den statutsrechtlichen Begriff des "verheirateten Beamten" einbezogen werden.