OLG Thüringen - Beschluß vom 21.10.1997
WF 145/97
Normen:
BGB § 1565 ; ZPO § 114, § 623 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1179

OLG Thüringen - Beschluß vom 21.10.1997 (WF 145/97) - DRsp Nr. 1999/1383

OLG Thüringen, Beschluß vom 21.10.1997 - Aktenzeichen WF 145/97

DRsp Nr. 1999/1383

1. Beantragt der Antragsgegner eines Scheidungsverfahrens Prozeßkostenhilfe, so kommt es für die Erfolgsaussicht nicht darauf an, ob der Abweisungsantrag gegenüber dem Scheidungsantrag endgültig Erfolg haben kann. Die Besonderheiten des Scheidungsverfahrens bringen es vielmehr mit sich, daß eine Erfolgsaussicht schon dann zu bejahen ist, wenn ein durch anwaltliche Tätigkeit verfolgbares Verfahrensziel erkennbar ist. 2. Der armen Partei muß im übrigen durch Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts die Möglichkeit eingeräumt werden, durch eigene Anträge auf den Verfahrensverlauf Einfluß zu nehmen und gegebenenfalls durch Einleitung von Folgesachen ihre Rechte wahrzunehmen.

Normenkette:

BGB § 1565 ; ZPO § 114, § 623 ;
Fundstellen
FamRZ 1998, 1179